Grundsätzlich kann eine ärztliche Behandlung nur durchgeführt werden, wenn Patienten in diese wirksam einwilligen. Jeder Mensch hat auch das Recht, eine medizinische Behandlung zu verweigern – selbst dann, wenn sie lebensrettend für ihn ist.
In Ausnahmefällen sind jedoch auch Behandlungen gegen den Willen von Patientinnen und Patienten zulässig.
(Quelle: "Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung", Wegweiser Demenz des BMFSFJ, Abruf am 30. Juni 2023)
Wenn eine Behandlung gegen den Willen beziehungsweise ohne die Einwilligung der betroffenen Patientin beziehungsweise des betroffenen Patienten durchgeführt wird, spricht man von einer "Zwangsbehandlung". Da damit in weitreichendem Umfang in das Recht auf Selbstbestimmung eingegriffen wird, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen genau festgelegt und auf wenige Ausnahmen begrenzt sein.
(Quelle: "Betreuungsrecht - Zwangsbehandlung", Wegweiser Demenz des BMFSFJ, Abruf am 30. Juni 2023)
Im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) des Landes Nordrhein-Westfalen sind die Hilfen für Menschen mit psychischen Störungen und die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Rahmen einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung festgeschrieben.
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn auf Grund eines durch eine psychische Erkrankung bedingten Verhaltens gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Fremdgefährdung besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.
(Quelle: "Psychiatrie – großes Angebot an Hilfen", MAGS NRW, Abruf am 30. Juni 2023)
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